Allgemeine Geschäftbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Allgemein

  1. Unsere Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Lieferungsverträge, Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Für zukünftige Geschäftsverbindungen gelten sie auch dann, wenn sie von uns nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
  2. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Geschäftsbedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Angebote und Vertragsabschlüsse

  1. Angebote sind unverbindlich und bis zur Bestätigung des Auftrages durch uns hinsichtlich anderweitigen Verkaufs freibleibend.
  2. Bei Bestellung von Teilposten aus einem Gesamtangebot gelten die Preise nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung.
  3. Aufträge gelten mit unserer schriftlichen Bestätigung als angenommen. Die Bestätigung gilt als anerkannt, falls der Kunde nicht innerhalb von 8 Tagen Einspruch erhebt.

Preise

  1. Die Preise gelten ausschließlich Verpackung ab Baumschule in Euro zuzüglich der bei Auslieferung gültigen Umsatzsteuer. Die Preise gelten ohne Skonto oder Abzüge für das jeweilige Wirtschaftsjahr.
  2. Bei persönlichem Aussuchen haben die Listenpreise keine Gültigkeit.

Zahlung

  1. Aufträge bei denen nichts anderes vereinbart worden ist, können gegen Nachnahme ausgeliefert werden.
  2. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto auf den Netto-Rechnungsbetrag, sofern der Käufer alle Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt hat. Bei Zielüberschreitungen sind wir ohne besondere Mahnung berechtigt, bankübliche Verzugszinsen in Rechnung zu stellen.
  3. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
  4. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umständen, die Zweifel in die Kreditwürdigkeit des Kunden hegen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen zur Folge. Von noch nicht ausgeführten Verträgen können wir dann zurücktreten.
  5. Säumige Zahler werden in ein hierfür eingerichtetes Register aufgenommen.

Vertragserfüllungen

  1. Höhere Gewalt entbindet uns von den Verpflichtungen des Kaufvertrages, ohne daß der Käufer daraus Rechte auf Schadenersatz herleiten könne. Wetterkatastrophen wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder andere unvorhergesehene und unverschuldete Umstände wie z.B. Seuchen, Streik, Energieausfall, Mangel an Transportmitteln, Krieg usw. sowie Betriebsstörungen jeglicher Art werden höherer Gewalt gleichgestellt.
  2. Vertraglich vereinbarte Liefertermine gelten nur als annähernd.
  3. Kommt der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Der Schadenersatzanspruch beträgt ohne jeden Nachweis 30 % des Rechnungswertes. Ein höherer Schaden kann gegen Nachweis geltend gemacht werden.
  4. Ist der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, so sind wir nicht an die Bestimmungen des § 373 HGB gebunden und können die Pflanzen auch ohne vorherige Androhung freihändig, und zwar zu jedem uns annehmbar erscheinenden Preis, für Rechnung des säumigen Käufers anderweitig veräußern.

Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Pflanzen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum.
  2. Das vorbehaltene Eigentum geht nicht dadurch verloren, daß der Käufer die gelieferten Pflanzen bis zu deren Weiterveräußerung oder endgültigen Verwendung vorübergehend auf seinem oder fremdem Grundstück"einlagert, einschlägt oder einpflanzt. Der Käufer ist verpflichtet, dabei so vorzugehen, daß die Pflanzen als vom Verkäufer gekommen bestimmbar sind. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer erforderlichenfalls Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu geben. Bei trotzdem erfolgter Vermischung der gelieferten Pflanzen mit anderen in Höhe des Wertes der von ihm Pflanzen Miteigentum an den vermischten Pflanzen.
  3. Wird die Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs veräußert, so tritt der Käufer die Forderung aus der Weiterveräußerung schon jetzt an uns ab. Im übrigen ist eine Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware unzulässig.

Versand

  1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
  2. Alle Nebenkosten, z.B. Verpackung, f.o.b.-Kosten, Zertifikate und Transportversicherung (es sei denn, letztere wird ausdrücklich nicht gewünscht) trägt ebenfalls der Käufer. Verpackungsmaterial wird zu Selbstkosten berechnet. Eine Rücknahmeverpflichtung besteht nicht.
  3. Wenn keine Transportvorschriften gegeben worden sind, so sind wir berechtigt, den Versand nach eigenem Ermessen auf dem uns am günstigsten erscheinenden Wege vorzunehmen, ohne damit eine Verantwortung zu übernehmen.
  4. Wenn “Auf Abruf” verkauft worden ist, haben wir das Recht, Herbstlieferungen nach dem 15.11. und Frühjahrslieferungen nach dem 1.4. nach eigenem Gutdünken auszuführen, wenn der Abruf nicht vorher erfolgt ist.

Gewährleistung

  1. Ersatz für fehlende Sorten, Arten und Sortierungen bei entsprechender Preisänderung ist gestattet, soweit der Käufer dies nicht ausdrücklich verbietet.
  2. Gewähr für das Anwachsen wird nicht übernommen. Verlangt der Käufer dies ausdrücklich, so wird hierfür ein besonderer Zuschlag berechnet. Diese Garantie erstreckt sich jedoch nur auf die Dauer eines Jahres ab Lieferung und setzt voraus, daß Transport, Pflanzung und Pflege einwandfrei waren und keine Faktoren wie höhere Gewalt das Gedeihen der Pflanzen beeinträchtigt haben.
  3. Gewähr für Sortenechtheit wird nur bis zur Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages geleistet. Sie erstreckt sich bei Obstbäumen über 5 Jahre ab Lieferung, bei Unterlagen und Jungpflanzen über 1 Jahr und bei allen übrigen Gehölzen über 2 Jahre. Für die Echtheit der Nachzuchten wird keine Gewähr übernommen.
  4. Bis zur Höhe des entsprechenden Rechnungsbetrages wird Gewährleistung dafür übernommen, daß die Pflanzen zum Zeitpunkt ihrer Lieferung nicht mit pilzlichen oder tierischen Schädlingen befallen waren.

Mängelrügen

  1. Eventuelle Mängel sind so zu rügen, daß die Mängelanzeigen binnen 5 Tagen nach Empfang der Sendung abgeschickt ist. Die Mängel sind genau anzugeben. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen binnen 5 Tagen nach Erkennung gerügt werden.
  2. Bei Mängelrügen ist es nicht gestattet, uns von einer Warenart einen Teil- posten zur Verfügung zu stellen. Jede Position einer Rechnung wird als Ganzes betrachtet.
  3. Bei begründeten Beanstandungen steht es dem Verkäufer frei, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche für die mangelhafte Ware Ersatz zu lie- fern oder den Auftrag gegen Gutschrift des Fakturenwertes zu streichen.
  4. Verspätete oder unrichtig erhobene Mängelrügen werden nicht mehr berücksichtigt.

Muster und Maße 

  1. Muster sollen die Durchschnittsbeschaffenheit zeigen. Es müssen nicht alle Pflanzen genau wie die Probe ausfallen.
  2. Maße sind - außer beim Stammumfang - nur annähernd angegeben. Kleine Abweichungen sind zulässig.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Westerstede. Ausschließliche Gerichtsstände sind Westerstede bzw. Oldenburg (Oldb.)
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.

 

Stand 11/2019

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